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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Muster nach Art. 35 DSGVO  ·  Rechtsstand August 2026  ·  Kostenlose Vorlage von Custodio (NordPrax GmbH)
Hinweis: Diese Vorlage ist ein Muster zur eigenverantwortlichen Bearbeitung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rot markierte [Platzhalter] müssen durch Ihre tatsächlichen Angaben ersetzt werden. Prüfen Sie das Ergebnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit für Ihre konkrete Situation. Rechtsstand: August 2026.

Teil A — Schwellwertanalyse: Ist eine DSFA erforderlich?

Eine DSFA ist durchzuführen, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO).

A.1 Regelbeispiele nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO

Eine DSFA ist stets erforderlich bei:

A.2 Kriterienkatalog (WP 248 rev.01, vom EDSA gebilligt)

Zusätzlich gilt die Faustregel der Art.-29-Datenschutzgruppe: Sind zwei oder mehr der folgenden neun Kriterien erfüllt, ist regelmäßig von einem hohen Risiko und damit von einer DSFA-Pflicht auszugehen.

#KriteriumZutreffend?
1Bewerten oder Einstufen (Scoring, Profiling)
einschließlich Erstellen von Persönlichkeitsprofilen und Prognosen
☐ ja☐ nein
2Automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung
oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung der betroffenen Person
☐ ja☐ nein
3Systematische Überwachung
Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle betroffener Personen, auch im öffentlich zugänglichen Raum
☐ ja☐ nein
4Vertrauliche oder höchst persönliche Daten
besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) oder Daten nach Art. 10
☐ ja☐ nein
5Datenverarbeitung in großem Umfang
gemessen an Zahl der Betroffenen, Datenvolumen, Dauer und geografischer Ausdehnung
☐ ja☐ nein
6Abgleichen oder Zusammenführen von Datensätzen
aus verschiedenen Verarbeitungsvorgängen oder von verschiedenen Verantwortlichen
☐ ja☐ nein
7Daten schutzbedürftiger Betroffener
z. B. Kinder, Beschäftigte, Patienten, Personen in Abhängigkeitsverhältnissen
☐ ja☐ nein
8Innovative Nutzung oder Anwendung neuer Technologien
z. B. KI-Systeme, biometrische Verfahren, IoT
☐ ja☐ nein
9Betroffene werden an der Ausübung eines Rechts gehindert
oder von einer Dienstleistung bzw. einem Vertrag ausgeschlossen
☐ ja☐ nein
Summe der zutreffenden Kriterien [Anzahl]

A.3 Prüfung der Positivliste der Aufsichtsbehörde

Die zuständige Aufsichtsbehörde führt nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO eine Liste von Verarbeitungsvorgängen, für die eine DSFA verpflichtend ist (sogenannte „Muss-Liste"). Prüfen Sie die Liste Ihrer Landesbehörde — für Arztpraxen ist dort typischerweise die umfangreiche Verarbeitung von Patientendaten aufgeführt.

Geprüfte Liste (Behörde, Stand)[z. B. LfDI Baden-Württemberg, Liste vom …]
Verarbeitung dort gelistet?☐ ja    ☐ nein
Ergebnis der Schwellwertanalyse: [DSFA erforderlich / nicht erforderlich]. Auch ein negatives Ergebnis ist zu dokumentieren — die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt den Nachweis, dass die Prüfung stattgefunden hat. Datum: [Datum], Durchgeführt von: [Name].

Teil B — Durchführung der DSFA (Art. 35 Abs. 7 DSGVO)

Ist die DSFA erforderlich, muss sie mindestens die vier folgenden Bestandteile enthalten. Der Rat der/des Datenschutzbeauftragten ist einzuholen, sofern eine solche Person benannt ist (Art. 35 Abs. 2 DSGVO).

B.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitung (lit. a)

Bezeichnung der Verarbeitung[Bezeichnung]
Zwecke, ggf. berechtigte Interessen[Zwecke]
Rechtsgrundlage[Art. 6 / ggf. Art. 9 DSGVO]
Datenkategorien und Betroffene[Kategorien]
Datenflüsse, beteiligte Systeme und Dienstleister[Beschreibung / Diagramm]
Speicherdauer und Löschkonzept[Fristen]
Empfänger, ggf. Drittlandbezug[Empfänger, Garantien]

B.2 Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (lit. b)

B.3 Risikobewertung für die Rechte und Freiheiten (lit. c)

Bewerten Sie je Risiko Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere (jeweils gering / mittel / hoch) aus Sicht der betroffenen Person — nicht aus Unternehmenssicht.

Nr.Risiko / SchadensszenarioEintritts­wahrscheinlichkeit SchwereRisiko­stufe
1Unbefugter Zugriff auf Daten (Vertraulichkeitsverlust) [g/m/h][g/m/h][Stufe]
2Unbeabsichtigte Veränderung oder Verfälschung (Integritätsverlust) [g/m/h][g/m/h][Stufe]
3Verlust oder Nichtverfügbarkeit der Daten [g/m/h][g/m/h][Stufe]
4Zweckentfremdung oder unzulässige Weitergabe [g/m/h][g/m/h][Stufe]
[5][weiteres Risiko] [g/m/h][g/m/h][Stufe]

B.4 Abhilfemaßnahmen und Restrisiko (lit. d)

Risiko-Nr.Geplante Maßnahme (technisch / organisatorisch) VerantwortlichFristRestrisiko
[Nr.][Maßnahme] [Name][Datum][g/m/h]
[Nr.][Maßnahme] [Name][Datum][g/m/h]
Vorherige Konsultation (Art. 36 DSGVO): Bleibt trotz aller geplanten Maßnahmen ein hohes Restrisiko bestehen, ist die Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung zu konsultieren. Ohne verbleibendes hohes Restrisiko ist keine Konsultation erforderlich.

Teil C — Ergebnis, Freigabe und Überprüfung

Gesamtergebnis[Verarbeitung zulässig / zulässig mit Auflagen / Konsultation nach Art. 36 erforderlich]
Stellungnahme der/des DSB (Art. 35 Abs. 2)[Stellungnahme / „keine DSB benannt"]
Standpunkt betroffener Personen (Art. 35 Abs. 9), soweit eingeholt[Ergebnis oder Begründung des Verzichts]
Freigabe durch[Name, Funktion, Datum]
Nächste Überprüfung (Art. 35 Abs. 11)[Datum — spätestens bei Änderung des Risikos, empfohlen jährlich]
Ort, Datum
Unterschrift Verantwortliche:r