Eine DSFA ist durchzuführen, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO).
Eine DSFA ist stets erforderlich bei:
Zusätzlich gilt die Faustregel der Art.-29-Datenschutzgruppe: Sind zwei oder mehr der folgenden neun Kriterien erfüllt, ist regelmäßig von einem hohen Risiko und damit von einer DSFA-Pflicht auszugehen.
| # | Kriterium | Zutreffend? | |
|---|---|---|---|
| 1 | Bewerten oder Einstufen (Scoring, Profiling) einschließlich Erstellen von Persönlichkeitsprofilen und Prognosen | ☐ ja | ☐ nein |
| 2 | Automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung der betroffenen Person | ☐ ja | ☐ nein |
| 3 | Systematische Überwachung Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle betroffener Personen, auch im öffentlich zugänglichen Raum | ☐ ja | ☐ nein |
| 4 | Vertrauliche oder höchst persönliche Daten besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) oder Daten nach Art. 10 | ☐ ja | ☐ nein |
| 5 | Datenverarbeitung in großem Umfang gemessen an Zahl der Betroffenen, Datenvolumen, Dauer und geografischer Ausdehnung | ☐ ja | ☐ nein |
| 6 | Abgleichen oder Zusammenführen von Datensätzen aus verschiedenen Verarbeitungsvorgängen oder von verschiedenen Verantwortlichen | ☐ ja | ☐ nein |
| 7 | Daten schutzbedürftiger Betroffener z. B. Kinder, Beschäftigte, Patienten, Personen in Abhängigkeitsverhältnissen | ☐ ja | ☐ nein |
| 8 | Innovative Nutzung oder Anwendung neuer Technologien z. B. KI-Systeme, biometrische Verfahren, IoT | ☐ ja | ☐ nein |
| 9 | Betroffene werden an der Ausübung eines Rechts gehindert oder von einer Dienstleistung bzw. einem Vertrag ausgeschlossen | ☐ ja | ☐ nein |
| Summe der zutreffenden Kriterien | [Anzahl] | ||
Die zuständige Aufsichtsbehörde führt nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO eine Liste von Verarbeitungsvorgängen, für die eine DSFA verpflichtend ist (sogenannte „Muss-Liste"). Prüfen Sie die Liste Ihrer Landesbehörde — für Arztpraxen ist dort typischerweise die umfangreiche Verarbeitung von Patientendaten aufgeführt.
| Geprüfte Liste (Behörde, Stand) | [z. B. LfDI Baden-Württemberg, Liste vom …] |
| Verarbeitung dort gelistet? | ☐ ja ☐ nein |
Ist die DSFA erforderlich, muss sie mindestens die vier folgenden Bestandteile enthalten. Der Rat der/des Datenschutzbeauftragten ist einzuholen, sofern eine solche Person benannt ist (Art. 35 Abs. 2 DSGVO).
| Bezeichnung der Verarbeitung | [Bezeichnung] |
| Zwecke, ggf. berechtigte Interessen | [Zwecke] |
| Rechtsgrundlage | [Art. 6 / ggf. Art. 9 DSGVO] |
| Datenkategorien und Betroffene | [Kategorien] |
| Datenflüsse, beteiligte Systeme und Dienstleister | [Beschreibung / Diagramm] |
| Speicherdauer und Löschkonzept | [Fristen] |
| Empfänger, ggf. Drittlandbezug | [Empfänger, Garantien] |
Bewerten Sie je Risiko Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere (jeweils gering / mittel / hoch) aus Sicht der betroffenen Person — nicht aus Unternehmenssicht.
| Nr. | Risiko / Schadensszenario | Eintrittswahrscheinlichkeit | Schwere | Risikostufe |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Unbefugter Zugriff auf Daten (Vertraulichkeitsverlust) | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| 2 | Unbeabsichtigte Veränderung oder Verfälschung (Integritätsverlust) | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| 3 | Verlust oder Nichtverfügbarkeit der Daten | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| 4 | Zweckentfremdung oder unzulässige Weitergabe | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| [5] | [weiteres Risiko] | [g/m/h] | [g/m/h] | [Stufe] |
| Risiko-Nr. | Geplante Maßnahme (technisch / organisatorisch) | Verantwortlich | Frist | Restrisiko |
|---|---|---|---|---|
| [Nr.] | [Maßnahme] | [Name] | [Datum] | [g/m/h] |
| [Nr.] | [Maßnahme] | [Name] | [Datum] | [g/m/h] |
| Gesamtergebnis | [Verarbeitung zulässig / zulässig mit Auflagen / Konsultation nach Art. 36 erforderlich] |
| Stellungnahme der/des DSB (Art. 35 Abs. 2) | [Stellungnahme / „keine DSB benannt"] |
| Standpunkt betroffener Personen (Art. 35 Abs. 9), soweit eingeholt | [Ergebnis oder Begründung des Verzichts] |
| Freigabe durch | [Name, Funktion, Datum] |
| Nächste Überprüfung (Art. 35 Abs. 11) | [Datum — spätestens bei Änderung des Risikos, empfohlen jährlich] |